Fischereivorschriften
Luxemburgs

Grenzgewässer
( MOSEL, SAUER von Wallendorf bis Wasserbillig, OUR, GANDER, STAUSEE VON VIANDEN
)
Zum Angeln in den genannten Flüssen, benötigt man den Grenzgewässerschein :
Alle Vorschriften und Preise des Grenzgewässerscheines
Erhalt des Grenzgewässerscheins:
Wochentags bis 16.00 Uhr, in den meisten Gemeindeämtern und den Einregistrierungsämtern ( Enregistrement )
Den Antrag zur Erlangung eines Grenzgewässerscheines (pdf ) ausfüllen und im Einregistrierungsamt oder der Gemeinde abgeben.
Adressen der Einregistrierungsämter
| 5 r. de Kautenbach L-9534 Wiltz (Wooltz) Tel : 95 80 41 Fax : 95 97 20 |
| 2 r. de la Gare L-5540 Remich (Réimech) Tel : 23 66 90 23 Fax : 23 69 96 66 |
| 3-7 r. G.-D. Charlotte L-7520 Mersch (Miersch) Tel : 32 00 76 Fax : 32 68 52 |
| hôtel des postes L-6774 Grevenmacher (Gréiwemaacher) Tel : 75 00 19-1 Fax : 75 94 67 |
| 33-35 r. Zénon Bernard L-4031 Esch-sur-Alzette (Esch-Uelzecht) Tel : 54 86 71-1 Fax : 54 64 89 |
| 2 r. du Pont L-6471 Echternach (Iechternach) Tel : 72
00 29 Fax : 72 73 83 sowie im Gemeindeamt am Marktplatz (Zimmer 1.5). |
| hôtel des postes L-9202 Diekirch (Dikrech) Tel : 80 96 06-1 Fax : 80 40 75 |
| 1 Grand-Rue L-9710 Clervaux (Clierf) Tel : 92 10 25 Fax : 92 30 49 |
| 55 r. du Kiem L-8328 Capellen (Kapellen) Tel : 30 00 14 Fax : 30 55 35 |
| 74 Grand-Rue L-8510 Redange-sur-Attert (Réiden (Atert) Tel : 23 62 10 97 Fax : 23 62 96 56 |
| 1-3 av. Guillaume L-1651 Luxembourg (Lëtzebuerg) Tel : 4 49 05-1 Fax : 45 42 98 |
Binnengewässer
STAUSEE von ESCH-SAUER , Verschiedene Strecken der OBERSAUER, MITTELSAUER von Ettelbrück bis Wallenborf,
sowie alle privat verpachteten Flussläufe im Inland
Zum Angeln in den genannten Flüssen benötigt man den Binnengewässerschein.
Alle Vorschriften und Preise des Binnengewässerscheins
Erhalt des Binnengewässerscheines.
Benötigte Dokumente für den Jahresschein:
Nur Wochentags bis 16.00 in allen Distriktskommissariaten
Benötigte Dokumente für den Monatsschein...keine ???
Adressen der Distriktskommissariate:
| 2A r. Prince Henri L-6735 Grevenmacher (Gréiwemaacher) Tel : 75 00 14-1 Fax : 75 88 19 |
| pl. Guillaume L-9237 Diekirch (Dikrech) Tel : 80 35 30 Fax : 80 28 60 |
| 4 r. de Nassau L-2213 Luxembourg (Lëtzebuerg) Tel : 26 44 61-1 Fax : 26 44 03 66 |
Leider ist es scheinbar nicht möglich an den Wochenenden einen Erlaubnisschein zu bekommen, unsere Politiker sind scheinbar auch nicht gewillt dies zu ändern. Auch im viel gerühmten E-Luxemburg, oder vielleicht besonders in E-Luxemburg, ist es nicht möglich den Schein über Internet zu bestellen und mit Visa oder Vorkasse zu zahlen...Schade
Zusammenfassung der wichtigsten Grenzgewässervorschriften Luxemburg |
Overvieuw about the fishing-rules in Luxembourg's borderwaters Overvieuw about the fishing-rules in Luxembourg's inlandwaters |
Geheimtip.....spezielle Grenzflüsse
MEMORIAL
Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg betreffend die Ausübung der Fischerei in den Gewässern Luxemburgs.
A –– N° 144 20 décembre 2001
( ! Dies ist eine Kurzfassung, bei welcher alle unnötigen Floskeln entfernt wurden )
Das Original welches einige
französische Angaben ? nebst der deutschen Fassung enthält, könnt ihr euch hier
im PDF-Format herunterladen!![]()
Übersicht:
Artikel 1. Ausübung der Fischerei
Artikel 2. Erteilung des Fischereierlaubnisscheins
Artikel 3. Versagung des Fischereierlaubnisscheins
Artikel 4. Erlaubte Fischereigeräte
Artikel 5. Fischereibeschränkungen
Artikel 6. Nachenfischerei
Artikel 7. Schonzeiten
Artikel 8. Mindestmaße
Artikel 9. Fischereiaufsicht
Artikel 10. Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals
Artikel 11. Ordnungswidrigkeiten
Artikel 12. Schlussbestimmungen
Artikel 13. Ausführungsbestimmungen ( siehe Memorial im Original )
Artikel 1
(1) Wer in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden die Fischerei
ausübt, muss, wenn er älter als vierzehn Jahre ist, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein
bei sich führen.
(2) Personen unter 14 Jahren dürfen die Fischerei nur unter Aufsicht eines volljährigen
Fischereierlaubnisscheininhabers ausüben.
(3) Die Ausübung der Fischerei hat natur- und tierschutzgerecht zu erfolgen.
(4) Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our sind nur mit Zustimmung der Gemeinsamen
Grenzfischereikommission zulässig.
Artikel 2
Erteilung des Fischereierlaubnisscheins
(1) Der Fischereierlaubnisschein wird ausgegeben
1. als Uferschein für den Fischfang mit einer Handangel (Uferfischerei),
2. für Mosel und Sauer als Nachenschein zum Fischfang mit einer Handangel unter Verwendung eines Nachens,
Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Schwimmvorrichtung (Nachenfischerei).
Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und gilt ohne Nachenbenutzung auch für die Our. Üben die
Inhaberin oder der Inhaber eines Nachenscheins die Fischerei ohne Nachen aus, so sind sie an die
Einschränkungen der Uferfischerei gebunden.
(2) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt
1. als Jahreserlaubnisschein für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausgabe,
2. als Monatserlaubnisschein für die Dauer von 30 aufeinander folgenden Tagen,
3. als Wochenerlaubnisschein für die Dauer von sieben aufeinander folgenden Tagen,
4. als Tagessammelschein von Gruppen von mehr als 12 Personen, die die Fischerei gemeinsam vom Ufer aus
ausüben.
(3) Als Entgelt/Gebühr sind zu entrichten für den
1. Jahreserlaubnisschein als Uferschein 15 EUR
Jahreserlaubnisschein als Nachenschein 40 EUR
2. Monatserlaubnisschein als Uferschein 10 EUR
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Monatserlaubnisschein als Nachenschein 25 EUR
3. Wochenerlaubnisschein als Uferschein 5 EUR
Wochenerlaubnisschein als Nachenschein 10 EUR
4. Tagessammelschein je Person und Veranstaltung 0,50 EUR
(4) Die Entgelte für den Bereich des Stausees bei Vianden werden von der Société Électrique de l'Our festgesetzt.
(5) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt
1. in Luxemburg durch die Distriktskommissare,
2. in Rheinland-Pfalz durch die Verbandsgemeindeverwaltungen Arzfeld, Irrel, Konz, Trier-Land und
Neuerburg; die Verbandsgemeinden nehmen die Angelegenheit als Auftragsgelegenheit wahr,
3. im Saarland durch die Gemeindeverwaltung Perl,
4. für den Bereich des Stausees bei Vianden durch die Société Electrique de l'Our.
Die Ausgabe kann jeweils in eigener Verantwortung übertragen werden.
Artikel 3
Versagung des Fischereierlaubnisscheins
(1) Der Fischereierlaubnisschein ist Personen zu versagen
1. die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind,
2. gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wegen Verstoßes gegen fischerei-rechtliche
Vorschriften eine Geldbusse verhängt worden ist,
3. die in den letzten drei Jahren vor der Antragsstellung wegen Fälschung eines Fischereierlaubnisscheins
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheins hat der Antragsteller zu versichern, dass Versagungsgründe
gemäß Absatz 1 nicht vorliegen.
(3) Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so
ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat, für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf
Erstattung des Entgelts/ der Gebühr besteht nicht.
Artikel 4
(1) Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel verwendet werden. Der Fischfang in der
Mosel darf pro Person mit zwei Handangeln betrieben werden. Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus
Angelrute, Angelschnur, einem Angelhaken und Köder besteht, wobei Rolle, Senker (Bleikörner) und
Schwimmer als zugelassenes Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten.
(2) Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen unter ständiger Kontrolle
der Anglerin oder des Anglers bleiben.
(3) Der Fischfang mit der Handangel darf unbeschadet der Ausnahme von Artikel 5, Nr. 3, und Artikel 6 nur vom
Ufer aus erfolgen. Als Ufer gelten nicht Inseln, Brücken und die an das Wasser angrenzenden Teile von
Schleusen, Wehren, Kraftwerksanlagen, Stegen und schwimmende Anleger.
Artikel 5
Verboten sind:
1. der Fang von mehr als drei Salmoniden (Forellen, Äschen) und einem Hecht je Tag,
2. das Reißen der Fische,
3. die Watfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer,
4. das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder
künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden, das Anfüttern mit gefärbten Maden,
5. der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt:
a) vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr
b) vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr,
6. jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, und zwar von 100 Meter oberhalb bis
300 Meter unterhalb des Stauwehrs, gemessen von der Wehrachse ab,
7. die Uferfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,000 bis 229,500
rechtsseitig und 230,300 bis 229,500 linksseitig sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen
von Strom-km 212,950 bis 212,300 rechtsseitig und 213,300 bis 212,300 linksseitig,
Artikel 6
Für die Ausübung des Fischfangs vom Nachen aus gilt, dass
1. der Nachen während des Fischfangs im Fluss verankert oder am Ufer befestigt sein muss; während des Fahrens
oder Treibens ist der Fischfang verboten,
2. alle zum Befestigen oder Verankern des Nachens dienenden Gegenstände nach beendigter Fischerei
weggeräumt werden müssen,
3. der Nachenfischer in der Mosel bei der Flussabwärtsfahrt und bei der Flussaufwärtsfahrt einen Mindestabstand
von 10 m vom Ufer einhält; auf der Sauer soll er die Flussmitte benutzen,
4. die Nachenfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,400 bis 229,500
sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 213,300 bis 212,300 verboten ist.
Artikel 7
(1) Die jährliche Schonzeit dauert
1. in der Mosel und in der Sauer vom 1. März bis einschließlich 14. Juni,
2. in der Our vom 1. Januar bis einschließlich 31. März.
Während der jährlichen Schonzeit ist jeglicher Fischfang verboten.
(2) Es gelten folgende Artenschonzeiten:
1. für den Hecht (Esox lucius L.) und den Zander (Stizostedion lucioperca L.) vom 1. Januar bis einschliesslich
14. Juni,
2. für die Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) in der Mosel, Sauer und Our unterhalb der Brücke in
Dasburg vom 1. Oktober bis einschliesslich 31. März, in der Our oberhalb der Brücke in Dasburg vom 1.
August bis einschliesslich 31. März,
3. für die Äsche (Thymallus thymallus L.) vom 1. Januar bis einschliesslich 30. April,
4. für das Rotauge (Rutilus rutilus L.), die Rotfeder (Scardinius erythrophtalmus L.), die Schleie (Tinca tinca L.),
die Nase (Chondrostoma nasus L.), die Barbe (Barbus barbus L.) und den Karpfen (Cyprinus carpio L.) vom
1. März bis einschliesslich 14. Juni,
(3) Für alle nachbenannten Arten gilt eine ganzjährige Artenschonzeit:
Lachs (Salmo salar L.)
Meerforelle (Salmo trutta L.)
Quappe, Rutte (Lota lota L.)
Bachneunauge (Lampetra planeri Bloch)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.)
Steinbeisser (Cobitis taenia L.)
Karausche (Carassius carassius L.)
Schneider (Alburnoides bipunctatus L.)
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schr.)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.)
Große Flussmuschel (Unio tumidis L.)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus L.)
Artikel 8
Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht entnommen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des
längsten Teils der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:
Hecht (Esox lucius L.) 50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca L.) 45 cm
Aal (Anguilla anguilla L.) 40 cm
Barbe (Barbus barbus L.) 35 cm
Karpfen (Cyprinus carpio L.) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus L.) 30 cm
Nase (Chondrostoma nasus L.) 30 cm
Schleie (Tinca tinca L.) 25 cm
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) 25 cm
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.) 15 cm
Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.) 15 cm
Artikel 9
(1) Die Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer wird ausgeübt
1. in Luxemburg
a) durch die Beamten der Forst- und Fischereiverwaltung,
b) durch die Beamten der Zollverwaltung,
c) durch die Beamten der großherzoglichen Polizei,
d) im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Electrique
de l'Our,
2. in Rheinland-Pfalz
a) durch die staatlichen Fischereiaufseher,
b) durch die Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei,
c) durch die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher,
d) durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher,
e) im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Electrique
de l'Our,
3. im Saarland
a) durch die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Staatsvertrag zwischen
dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung Schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstrasse «Mosel» vom 3. Mai/27. Juli 1965 (GVB1. S. 215,
BS Anhang 126),
b) durch die Beamten der Fischereibehörde des Landkreises Merzig/Wadern,
c) durch die Beamten der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Perl,
d) durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher.
(2) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten üben dieselbe nur an den Ufern ihres jeweiligen Dienstbereichs und
den diesen entsprechenden Kondominiumsflächen aus.
Artikel 10
Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals
(1) Den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind auf Verlangen
1. die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte, die gefangenen Fische sowie die zu
deren Aufbewahrung geeigneten Behälter vorzuzeigen und zu öffnen, auch wenn diese sich in Fahrzeugen
befinden,
2. die Personalien nachzuweisen und der Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen.
(2) Die Nachenfischer haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf
Verlangen haben sie an Land zu fahren und die Durchsuchung des Nachens auf Fanggeräte, Fischbehälter und
Fische zu gestatten.
(3) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln,
Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke innerhalb
ihres Dienstbereiches zu betreten und die Gewässer zu befahren.
Artikel 11
(1) Gesetzeswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 den Fischfang in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschliesslich des
Stausees bei Vianden ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen,
2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our ohne die Zustimmung der
Gemeinsamen Fischereikommission Besatzmaßnahmen tätigt,
3. entgegen Artikel 4 die Fischerei mit anderen Geräten als einer Handangel ausübt,
4. entgegen Artikel 4 mit mehr als einer Handangel zu gleicher Zeit in der Sauer oder der Our fischt,
5. entgegen Artikel 4 mit mehr als zwei Handangeln zu gleicher Zeit in der Mosel fischt,
6. entgegen Artikel 4 Abs. 2 während des Fischfangs die Handangeln unbeaufsichtigt lässt,
7. entgegen Artikel 4 Abs. 3 mit dem Uferschein den Fischfang nicht vom Ufer ausübt,
8. entgegen Artikel 5 Nr. 1 die zugelassenen Fangmengen überschreitet,
9. entgegen Artikel 5 Nr. 2 Fische reißt,
10. entgegen Artikel 5 Nr. 3 die Watfischerei ausübt,
11. entgegen Artikel 5 Nr. 4 das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen,
Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden ausübt oder mit gefärbten Maden
anfüttert;
12. entgegen Artikel 5 Nr. 5 den Fischfang während der Nacht ausübt,
13. entgegen Artikel 5 Nr. 6 in der Verbotszone im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen fischt,
14. entgegen Artikel 5 Nr. 7 in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus und
Grevenmacher/Wellen fischt,
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15. entgegen Artikel 6 Nr. 1 den Fischfang vom fahrenden oder treibenden Nachen ausübt,
16. entgegen Artikel 6 Nr. 2 die Befestigung und Verankerungen des Nachens nach Beendigung der Fischerei
nicht wegräumt,
17. entgegen Artikel 6 Nr. 3 als Nachenfischer die vorgeschriebenen Abstände vom Ufer nicht einhä1t,
18. entgegen Artikel 6 Nr. 4 die Nachenfischerei in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufe
Palzem/Stadtbredimus sowie Grevenmacher/Wellen ausübt,
19. entgegen Artikel 7 die Schonzeiten nicht beachtet,
20. entgegen Artikel 8 untermaßige Fische entnimmt,
21. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 sich weigert, den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die beim
Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte oder die gefangenen Fische vorzuzeigen oder
die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, zu öffnen,
22. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die Personalien nicht
nachweist oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorzeigt,
23. entgegen Artikel 10 Abs. 2 als Nachenfischer sein Fahrzeug auf Anruf nicht anhält, nicht an Land fährt oder
die Durchsuchung des Nachens nicht gestattet.
(2) Die Zuwiderhandlungen gelten als Straftaten und werden geahndet als solche nach den geltenden
Bestimmungen gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 1984 wie in der Präambel erwähnt.
Artikel 12
Die abgeänderte großherzogliche Verordnung vom 31. August 1986 betreffend die Ausübung der Fischerei in den
Grenzgewässern, welche der gemeinsamen Hoheit des Großherzogtums Luxemburg einerseits, und der Länder
Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland, andrerseits, unterliegen, tritt am 31. Dezember 2001
außer Kraft.
Zu den
besten Fischgründen..........![]()
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